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Satzung

Humanistischer Verband Deutschlands, Regionalverband Nordbrandenburg KdöR

Präambel

Dem Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin-Brandenburg KdöR (HVD BB KdöR) wurden als Weltanschauungsgemeinschaft mit Verleihungsurkunde des Landes Berlin vom 29.12.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 sowie mit Verleihungsurkunde des Landes Brandenburg vom 01.07.2019 mit Wirkung zum 01.07.2019 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Nach Verleihung der Körperschaftsrechte erließ der HVD BB KdöR aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts und seiner Organisationshoheit ein Gesetz zur Errichtung einer Regionalkörperschaft Nordbrandenburg mit dem Namen Humanistischer Verband Deutschlands, Regionalverband Nordbrandenburg KdöR (HVD Nordbrandenburg KdöR).

Diese Regionalkörperschaft hat die nachfolgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Regionalverband führt den Namen
    Humanistischer Verband Deutschlands, Regionalverband Nordbrandenburg KdöR. Die Kurzform des Namens lautet HVD Nordbrandenburg.
  2. Der Sitz und Gerichtsstand des HVD Nordbrandenburg KdöR ist in Bernau.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Aufsicht

  1. Kurzfristiges Ziel ist die Eingliederung des Humanistischen Regionalverbands Nordbrandenburg e.V. in den HVD Nordbrandenburg KdöR im Wege der Eingliederung mit Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Der HVD Nordbrandenburg KdöR unterstützt die Ziele des HVD BB KdöR, dies insbesondere durch Förderung von
    1. Humanistischer Weltanschauung,
    2. Bildung und Erziehung,
    3. Kunst und Kultur,
    4. Kinder- und Jugendhilfe,
    5. Sozialarbeit,
    6. Demokratieförderung
  3. in den Landkreisen Barnim, Oberhavel und Uckermark (räumlicher Wirkungskreis).

  4. Der HVD Nordbrandenburg KdöR untersteht der Aufsicht des HVD BB KdöR.

 § 3 Untergliederungen

  1. Innerhalb des Regionalverbandes können auf örtlicher Ebene nach außen selbständig handelnde Untergliederungen, sogenannte Ortsverbände, gebildet werden.
  2. Die Ortsverbände werden durch den Vorstand unter der Voraussetzung errichtet, dass der Vorstand des HVD BB KdöR zuvor seine Zustimmung erteilt hat.
  3. Junge Humanist_innen (JuHus)
    Die Kinder und Jugendlichen der Regionalkörperschaft können sich zu Jugendgruppen zusammenschließen. Der Zusammenschluss kann folgende Namen führen: JuHus in Barnim, JuHus in der Uckermark, JuHus im OHV oder JuHus im HVD Nordbrandenburg.

Sie können sich eine eigene Satzung geben und gemäß dieser Satzung durch ihre Mitgliederversammlung einen eigenen Vorstand wählen lassen. Sie sind dann Untergliederungen des HVD Nordbrandenburg KdöR in Form einer nicht rechtsfähigen Teilkörperschaft und als solche ein Bestandteil der Körperschaft. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder des HVD Nordbrandenburg KdöR gelten – entsprechend § 4 Ziff. 3 der Satzung des HVD BB KdöR – jene ordentlichen Mitglieder des HVD BB KdöR, welche ihren Erstwohnsitz im räumlichen Wirkungsbereich nach § 2 Ziff. 2 haben.
  2. Im Übrigen gelten für den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft die Satzungsbestimmungen des HVD BB KdöR.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des HVD Nordbrandenburg KdöR zu beteiligen, an Wahlen teilzunehmen, sich selbst zur Wahl zu stellen und Veranstaltungen des HVD Nordbrandenburg KdöR zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung des HVD BB KdöR zu zahlen und dem HVD Nordbrandenburg KdöR sämtliche für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten mitzuteilen.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Satzungsbestimmungen des HVD BB KdöR.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des HVD Nordbrandenburg KdöR sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. Vorstand,
    3. Revisionskommission.
  2. Bei der Besetzung von Gremien ist dem Prinzip der Diversität Rechnung zu tragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung; sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der HVD Nordbrandenburg KdöR auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit die Aufgaben nicht anderen Organen, insbesondere denen des HVD BB KdöR, vorbehalten sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und Organe,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Entgegennahme des Jahresabschlusses,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Wahl und Abberufung des Vorstands,
    7. Wahl der Revisionskommission.
  3. Einberufung
    1. Die Mitgliederversammlung tagt so oft, wie es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung kann als Präsenzveranstaltung, als Onlineveranstaltung oder als Kombinationsveranstaltung aus beiden Formaten durchgeführt werden. Bei der Durchführung von Onlineveranstaltungen und Kombinationsveranstaltungen ist durch geeignete technische Lösungen sicherzustellen, dass alle Mitglieder
      1. ihre Teilnahmerechte (aktiv und passiv) umfassend ausüben können,
      2. Erklärungen und Abstimmungen der Beteiligten der Mitgliederversammlung uneingeschränkt folgen können und
      3. Stimmrechte nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden können.
        Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch an die der HVD Nordbrandenburg KdöR zuletzt genannte postalische oder elektronische Adresse eingeladen. Mitglieder erhalten mit der Ladung die notwendigen Zugangsdaten für eine Online-Teilnahme sowie individuelle und vertrauliche Codes zur Teilnahme an digitalen Abstimmungen. Sofern satzungsändernde Anträge oder Anträge gemäß § 7 Abs. 2a auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, sind diese mit der Einladung zur
        Kenntnis zu bringen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn der Vorstand oder der Vorstand des HVD BB KdöR dies für erforderlich erachtet.
    4. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher auch der Vorstand des HVD BB KdöR einzuladen.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen oder ein Antrag auf Auflösung der Körperschaft werden – vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums des HVD BB KdöR – mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und unverzüglich an das Präsidium des HVD BB KdöR weiterzuleiten und von diesem im Amtsblatt der HVD BB KdöR zu veröffentlichen. Die Niederschrift wird von dem_der Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in unterschrieben.
  6. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern nicht einzelne Tagesordnungspunkte durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung als nichtöffentlich erklärt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Körperschaft. Er ist ehrenamtlich tätig, repräsentiert den HVD Nordbrandenburg KdöR und vertritt seine Interessen gegenüber dem HVD BB KdöR und gegenüber Dritten. Hauptamtliche des HVD Nordbrandenburg KdöR sind von einer Berufung ausgeschlossen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Körperschaft im Rahmen der eigenen Satzung, der Geschäftsordnungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung des HVD BB KdöR. Er ist gegenüber dem Vorstand des HVD BB KdöR auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dieser Pflicht hat er regelmäßig und unaufgefordert nachzukommen.
  3. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter_innen und mindestens zwei stimmberechtigten Beisitzer_innen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis für sie ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Die Geschäftsbereiche und Zuständigkeiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit hat die_der Vorstandsvorsitzende zwei Stimmen. Über Vorstandsitzungen sind schriftlich Protokolle zu fertigen, die dem Vorstand der HVD BB KdöR unverzüglich vorzulegen sind.
  4. Der HVD Nordbrandenburg KdöR wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorstandsvorsitzenden und einem_einer Stellvertreter_in oder von zwei Stellvertreter__innen vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung kann für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung festlegen.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf eine_n ehrenamtliche_n oder hauptamtliche_n Geschäftsführer_in analog § 30 BGB bestellen. Die Vertretungsrechte der Geschäftsführung sind vom Vorstand in einer zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen.
  7. Wesentliche Geschäfte unterliegen der Zustimmung des Vorstands des HVD BB KdöR. Sofern das betreffende Geschäft nicht bereits – in Einzel- oder Sammelpositionen – im Rahmen der integrierten Unternehmensplanung (Finanzplan) genehmigt worden ist, bedarf der Vorstand zur Durchführung von Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Vorstands des HVD BB KdöR. Der Vorstand des HVD BB KdöR und das Präsidium können hierzu – als Anlage zur Geschäftsordnung des Vorstands – einen Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte erstellen.

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Revisor_innen, die nicht dem Vorstand angehören oder hauptamtlich bei der Körperschaft beschäftigt sind. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  2. Die Mitgliederversammlung kann für die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Revisionskommission eine Aufwandsentschädigung festlegen.
  3. Die Revisionskommission überwacht die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des HVD Nordbrandenburg KdöR, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Revisionskommission des HVD BB KdöR. Sie kann an allen Sitzungen aller Organe teilnehmen und hat ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Daten der Regionalkörperschaft. Sie erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr Bericht.

§ 10 Aufsicht und Beratung durch den Vorstand des HVD BB KdöR

Die Beratung und Aufsicht des HVD Nordbrandenburg KdöR und der Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand des HVD BB KdöR nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen des HVD BB KdöR.

§ 11 Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Geschäftsbericht; Finanzplanung

  1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht auf. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Organisationen und Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
  2. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Das Abschlussprüfungsunternehmen ist vom Vorstand des HVD BB KdöR auszuwählen und zu beauftragen, wobei sich der Auftrag auch auf die Feststellungen und Berichte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken hat.
  3. Nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand der HVD BB KdöR veröffentlicht die Körperschaft eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss, eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften. Die Veröffentlichung erfolgt in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft.
  4. Der Vorstand erstellt bis Ende November eines jeden Jahres für das Folgejahr einen Finanzplan, welcher dem Vorstand des HVD BB KdöR zur Genehmigung vorzulegen ist; die Beschlussfassung zum Finanzplan erfolgt durch den Vorstand.

§ 12 Wirtschaftsführung

  1. Der HVD Nordbrandenburg KdöR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Erträge der Körperschaft dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele notwendig sind. Die Wirtschaftsführung der Körperschaft richtet sich nach der Finanzordnung des HVD BB KdöR, einer mehrjährigen integrierten Finanzplanung, dem Entwicklungsplan – der die Vorstellungen des Verbandes für seine strukturelle Entwicklung sowie den Ausbau seiner Einrichtungen enthält – und dem jährlichen Finanzplan. Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben. Die Investitionen in den Ortsverbänden sind getrennt auszuweisen.
  2. Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Finanzplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Vorstand bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
    1. den Betrieb der Körperschaft in ihrem bisherigen Umfang zu erhalten,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Finanzplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, oder
    3. rechtlich begründete Verpflichtungen der Körperschaft zu erfüllen.

§ 13 Betriebliche Organisation

Die betrieblichen Einrichtungen der Regionalkörperschaft sind eigenständige Betriebe und werden von dem HVD Nordbrandenburg KdöR in eigener Verantwortung geführt. Dies gilt insbesondere auch für die Personalführung.

§ 14 Amtsblatt

Zur Veröffentlichung im Amtsblatt sind dem Präsidium des HVD BB KdöR folgende Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen:

  1. Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds,
  2. jede Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführer_innen,
  3. alle Protokolle der Mitgliederversammlung,
  4. alle Rechtsetzungen zur Selbstordnung und Selbstverwaltung,
  5. die Siegelordnung und die Außerkraftsetzung eines Siegels.

§ 15 Siegel

  1. Der HVD Nordbrandenburg KdöR führt als Ausdruck der Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr die in dieser Ordnung dargestellten Siegel als formgebundene Beweiszeichen.
  2. Siegelberechtigt ist der Vorstand.
  3. Die Verwendung des Siegels ist für die nachfolgend aufgelisteten Vorgänge vorgesehen:
    1. die Errichtung von Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
    2. die Erteilung von Vollmachten,
    3. amtliche Auszüge aus eigenen Büchern,
    4. die Beglaubigung von Abschriften und Kopien von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
    5. die Erteilung von Zeugnissen,
    6. die Ausfertigung von Schriftstücken von besonderer Bedeutung,
    7. die Beglaubigung von Unterschriften,
    8. alle anderen Fälle, in denen durch Vorschriften der Weltanschauungsgemeinschaft oder staatliche Vorschriften die Verwendung des Siegels angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
  4. Für die Siegel wird ein grünes (Code) Farbkissen benutzt. Für Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
  5. Siegeln auf Vorrat sowie die Verwendung der Siegel in sonstigen Angelegenheiten (z. B. Absenderangabe) ist unzulässig.
  6. Abschriften und Kopien von Urkunden, die von der Körperschaft, einer ihrer Gliederungen oder einer ihrer Einrichtungen erstellt oder erteilt worden sind, können durch jeden zur Siegelführung Befugten beglaubigt werden. Für Beglaubigungen unter Absatz 1 und 2 ist folgender Wortlaut verbindlich:
    „Die Übereinstimmung der Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Original wird beglaubigt.“ (Es folgt Ort, Datum, Unterschrift, Siegel.)
  7. Die Beglaubigung von Unterschriften auf privaten Urkunden ist zulässig. Sie erfolgen unter Verwendung des folgenden Wortlauts:
    Die vorstehende Unterschrift ist von Herrn/Frau (Vorname, Nachname), geb. am (Geburtsdatum), wohnhaft in (Postleitzahl mit Ortsangabe, Straße mit Hausnummer), persönlich bekannt/ausgewiesen durch Reisepass/ Personalausweis Nr. (Nummer), vor mir als eigenhändig vollzogen anerkannt worden und wird hiermit beglaubigt.“
    (Es folgt Ort, Datum, Unterschrift, Siegel.)
  8. Zur Anfertigung und Änderung der Siegel ist ausschließlich das Präsidium des HVD BB KdöR berechtigt.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderungen; Auflösung

  1. Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
  2. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
  3. Im Fall der Auflösung des HVD Nordbrandenburg KdöR fällt das Vermögen an den HVD BB KdöR, der damit auch in alle Rechte und Pflichten der Körperschaft eintritt.